Die Herleitung des spätma./frühneuzeitl. G. aus den heidnischen Flurumgängen (Umfahrt, Umritt) der Frühzeit lässt sich mit den sporadischen Nachweisen, so z.B. im Indiculus superstitionum (de simulacro, quod per campos portant), kaum begründen. Sehr viel wahrscheinlicher ist für den rechtlich determinierten G. die Annahme einer symbolhaften Wiederholung der Besitzergreifung (Rechtssymbolik, Rechtssymbole). Besonders in ländlichen Rechtsquellen des SpätMAs und der Frühen NZ steht ...
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