G. sind Pfandrechte an Grundstücken. Sie verpflichten den Eigentümer eines Grundstücks, die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers zu dulden. Dieser kann das als Sicherheit gegebene Grundstück (Sicherheitsleistung) verwerten, wenn die Schuld nicht vereinbarungsgemäß getilgt wird.Im (Spät)MA nahm die Jüngere Satzung die Funktion von G.n ein. Der Forschungsbegriff „Jüngere Satzung“ umschreibt ein besitzloses Pfandrecht, das dem Gläubiger die Verwertung eines Grundstücks ermöglichte. ...
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Dem Stichwort Grundpfandrechte sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
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