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Artikel Guter Glaube
Band II

Guter Glaube

Repgen, Tilman

Auszug aus dem Inhalt von Guter Glaube

Glaube als Rechtsbegriff hat stets mit „Vertrauen“ und „Treue“ zu tun und entspricht lat. fides. Glaube bezeichnet über alle Epochen der Rechtsgeschichte hinweg eine Vorstellung von oder gesinnungsähnliche Einstellung zu einem bestimmten Sachverhalt. Glaubwürdigkeit, -haftigkeit, Kredit, Bürgschaft, Ehrenwort und Treuhand werden im MA mit dem Begriff verbunden. Differenziert ist zu beurteilen, ob die redliche Gesinnung, die der G. meint, wie die antike fides objektiv v.a. aus den ...

Verweise

Guter Glaube verweist auf folgende Stichwörter
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Auktion Bauernbefreiung Bayerische Kodifikationen des Naturrechtszeitalters Besitz Billigkeit Bürgerliches Gesetzbuch Bürgschaft Corpus Iuris Civilis Eigentum Ersitzung Fahrnis, Fahrhabe Fiskus Handelsgesetzbuch Hand wahre Hand Publizität Register Revindikation Sache Sachsenspiegel Stadtrecht Sächsisches Bürgerliches Gesetzbuch Treue Treuhand Treu und Glauben Vertrauensschutz Vindikation

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Guter Glaube:
Arglist Ersitzung Fahrnis, Fahrhabe Gewere Grundbuch Kauf Lösung Marke Rechtsschein

Schlagwort

Dem Stichwort Guter Glaube ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
Rechtsinstitut;

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.hrgdigital.de/HRG.guter_glaube

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