Der H. ist ein rechtlich definierter Landungsplatz an einem Gewässerabschnitt (portus, wīc [zu lat. vicus, ahd. *wīh, Stadt, oder altengl. Herberge für fremde Kaufleute, daraus u.U. Weichbild]), im Gegensatz zur Schiffslände und zum „wilden H.“. Die rechtliche Entwicklung des H.begriffes ist mit der Ausbildung des Strandrechts verbunden. Im H. gewährte der Landesherr periodisch oder ganzjährig Fremden Kaufmannsschutz, Marktschutz (Markt) und Befreiung vom Strandrecht sowohl auf dem ...
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