Unter H. versteht man die Pflicht des Haftenden, mit seinem Vermögen, seinem Eigentum oder ursprünglich auch seiner Person für eine (eigene oder fremde) Schuld einstehen zu müssen. Während früher die zentralen Begriffe des Schuldrechts „Schuld“ und „H.“ (Schuld und Haftung) scharf unterschieden wurden (Schuld als Leistensollen, H. als Einstehenmüssen im Fall der Nichterfüllung), fällt im modernen Recht beides meist zusammen: Nahezu jede Schuld begründet H. (Ausnahmen: ...
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