Nach dem Sachsenspiegel (Ldr. II 35) war hanthafte Tat anzunehmen, wenn man einen Mann bei der Tat oder auf der Flucht nach der Tat ergreift; auch wenn er Diebes- oder Raubgut in seinem Besitz hat, wozu er selbst den Schlüssel trägt, wenn es nicht so klein ist, dass man es durch ein Fenster stecken kann (Übersetzung Schmidt-Wiegand, die dafür den Terminus offenes Verbrechen verwendet). Der Grund für diese Bezeichnung lag in der unmittelbaren Kennzeichnung des vor Gericht gestellten Täters ...
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