Innerhalb der Militärgerichtsbarkeit, einer Sondergerichtsbarkeit, ist ein H. ein Gericht, das funktional für Fälle aus dem Heer zuständig ist. In diesem Sinn und als Abgrenzung zu einer Gerichtsbarkeit der Marine (oder später der Luftwaffe) wird der Begriff aber nur selten verwendet, schon weil bei den Reformdiskussionen zur Militärgerichtsbarkeit zwischen dem 17. und 19. Jh. eine Ausdifferenzierung der Militärgerichtsbarkeiten zwischen Heer und Marine nicht im Vordergrund stand und ...
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