Mit H. wird das Recht eines Vollstreckers von Todesstrafen bezeichnet, jeden zehnten Verurteilten vom Gericht heraus zu verlangen, um von diesem dann eine Ablöse für die Freilassung zu erwirken (Loskauf, Lösegeld). H. ist kein Quellen-Begriff, vielmehr ein (eher ungeschickt gewähltes) Kunstwort des 19. Jh.s. Primär geht es um ein Recht des Fronboten; Ausgangspunkt ist Sachsenspiegel Ldr III 56 § 3: Sin [vronebode] recht is ok die tegede man den man verdelen sal, dat he ine to losene du. ...
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Dem Stichwort Henkerszehnt ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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