H. ist das Recht, das für die Hirten in ihrem Beruf gilt, auch das Recht, einen eigenen Hirten zu haben (1783), oder eine vom Hirten zu leistende Abgabe (1358) (DRW V, 1092). Je nach der Art der Hirten (Pferde-, Vieh-, Schaf-, Schweine-, Gänsehirt, Meister-, Zu-, Neben-, Ober-, Gemeinde-, Kirchspielhirt usw.) ist die Rechtsstellung differenziert. Sog. Hirtenbücher, Gemainzettel, Flurbücher, Hirten- und Pfrundordnungen, Bauernzünfte, aber auch Stadtrechte (Augsburg, Bern, Aargauer Städte) ...
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