I. Allgemeines, frühes Mittelalter H. bezeichnet einen bestimmten (sachlich definierten) herausgehobenen Kompetenzbereich der Gerichtsherrschaft (Gericht; Gerichtsherr, Halsgericht), der mit der Niedergerichtsbarkeit (Niedergericht, Niedergerichtsbarkeit) korreliert. Diese Zweiteilung gerichtlicher Sachzuständigkeit durchzieht mit unterschiedlichen Inhalten und Verhältnissen zueinander die gesamte Gerichtsverfassungsgeschichte (Gerichtsverfassung) vom MA bis in die Moderne („… die sich ...
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