Der H. zählt mit Hofkammer und Hofkanzlei zur nahezu klass. Trias der Zentralbehörden der dt. Territorien in der NZ. Während die Hofkanzlei dem H. in der Regel zur Ausfertigung seiner Erledigungen unterstellt war, in manchen Territorien jedoch zufolge eigener Kompetenzen nahezu Gleichrangigkeit erhalten konnte, kam es zwischen H. und Hofkammer zu Zuständigkeitsproblemen, da ersterer eine allumfassende Zuständigkeit besaß. Der H. geht zurück auf die Ansicht, der Herrscher sei in Ausübung ...
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