Als H. bezeichnet man das Bündel der einzelnen jur. Machtbefugnisse, die dem Träger der obersten Gewalt (potestas suprema), zumeist Souverän genannt (Souveränität), gegenüber Dritten zustehen. Die H. können durch Rechtsakte erworben, geteilt, beschränkt und verliehen werden. Das Wort H. fand seine weiteste Verbreitung im 19. Jh.; semantische Überschneidungen bestehen insbes. mit den folgenden Begriffen: Regalien, Rechte oder Prärogative der Krone, Majestäts- (iura maiestatis), ...
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