Bei einer H. liegt der Erfüllungsort (Leistungsort) einer (schuldrechtl. [Schuldrecht]) Verpflichtung beim Wohnsitz des Schuldners, der die geschuldete Leistung zur Abholung durch den Gläubiger bereit halten muss, während sie dieser in Empfang zu nehmen hat. Im Gegensatz dazu ist bei der Bringschuld der Erfüllungsort beim Gläubiger, dem der Schuldner die geschuldete Leistung (zum Wohn- oder Firmensitz oder zur Niederlassung u.Ä.) zu bringen hat. Liegt der Erfüllungsort zwar beim ...
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