Der Grundsatz, der heute das Strafverfahrensrecht aller Kulturstaaten beherrscht, ist im dt. Recht nirgends kodifiziert. Während noch das Reichsgericht im Jahr 1918 (RGSt 52, 319) darin nur eine „von der Rechtswissenschaft aufgestellte Beweisregel“ gesehen hatte, steht heute aufgrund Art. 6 Abs. II EMRK von 1946 der Rechtsnormcharakter des Grundsatzes fest. Die heute gebräuchliche Formulierung des Grundsatzes findet sich nicht, wie allg. angenommen, erst bei Christoph Carl Stübel (Das ...
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