I., auch diffamatio, bedeutet in der Geistlichen Gerichtsbarkeit das öffentlich verbreitete Gerücht (mala fama) über Vergehen eines Geistlichen. Wurde im Infamationsverfahren (inquisitio famae, vgl. Liber Extra 5.1.24 u. 5.3.31) ein starker Verdacht festgestellt, konnte bereits eine vorläufige Suspendierung vom Amt erfolgen. Der Betroffene konnte sich von dem Schuldvorwurf durch einen Reinigungseid mit Eideshelfern (purgatio canonica) befreien. Das Verfahren der I. stellt eine bis zum 12. ...
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