Nach heutigem Verständnis sind I. Urkunden, die ein privates Recht (Zivilrecht) in der Weise verbriefen, dass die Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde voraussetzt und dem jeweiligen Inhaber zusteht.Ant. Vorläufer der I. werden in hellenischen Urkunden des 2. Jh. v.Chr. gesehen, im babylonischen Talmud des 4. Jh. oder in den röm. tesserae, die in Form von Täfelchen als Gutschein für eine Getreide- oder Geldmenge bei Festen unter das Volk geworfen wurden.Ab dem 8. Jh. ...
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