I. (lat. incompatibilitas [‚Unvereinbarkeit‘]) entstammt als Rechtsbegriff urspr. der kan. Rechtslehre (Kanonistik). Incompatibilis beneficiorum ist das erstmals in den Beschlüssen des Konzils von Trient (1545–1563) als Kirchenrechtssatz (kanonisches Recht) statuierte Verbot für Kleriker zum Besitz mehrerer kirchl. Pfründe. In staatsrechtl. Hinsicht bezeichnet I. primär die Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Bekleidung mehrerer (staatlicher bzw. öffentlicher) Ämter oder Funktionen, ...
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