Als I. (lat. incorporatio, annexio, approbatio, unio) bezeichnet man im kanonischen Recht die Einverleibung einer (Pfarr-)Kirche in eine kirchliche Rechtsperson (etwa ein Kloster oder ein Stift). Durch die I. rückte letztere in die Rechtsstellung des Pfarrers der inkorporierten Kirche und wurde damit Begünstigte der damit verbundenen Rechte, namentlich an der Pfarrpfründe (Pfründe). Zur Erfüllung der seelsorgerlichen Pflichten des Pfarrers war ein Pfarrvikar (Vikar) einzusetzen, dem ...
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