Der Begriff I. verdrängt seit der 2. Hälfte des 20. Jh. den Begriff Konkursrecht. Während ein Konkurs das Zusammentreffen der Gläubiger im Verfahren ausdrückt, bezeichnet die Insolvenz eine Störung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, woraus eventuell ein Verfahren hervorgeht (z.B. Nr. 3, 5 Augsburger Fallitenordnung 1749). Dennoch verwendet der heutige Sprachgebrauch I. und Konkursrecht synonym. Die dt. Insolvenzordnung (InsO) von 1994 regelt das Verfahrensrecht; sie ersetzte die ...
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