I. (lat. absolutio ab instantia u.ä.) war die vorläufige Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens (Strafprozess) mangels hinreichenden Beweises der Schuld oder Unschuld des Beschuldigten.Die I. widerspricht dem Grundsatz ne bis in idem, wenn dieser nicht auf eine verurteilende Entscheidung beschränkt wird. Der symmetrische Grundsatz ist jedem Parteienprozess mehr oder weniger immanent, weil dem Urteil, das einen Streit zwischen Parteien entscheidet, eine friedensstiftende ...
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