I. (Setzwirtschaft) war die Bewirtschaftung eines bäuerlichen Gutes für die Dauer der Minderjährigkeit des berufenen Anerben (Anerbenrecht) durch einen hierzu bestellten Dritten, meist den zweiten Ehemann der verwitweten Bäuerin. Ziel der I. war es, dem Anerben die Nachfolge auf dem Hof zu sichern. Den Zeitabschnitt, in dem der Interimswirt die Bewirtschaftung innehatte, nannte man Maljahre (Meierjahre, Regierjahre). Während dieser Maljahre war der Interimswirt verpflichtet, das Gut auf ...
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