Die Institution eines lediglich befristet erhobenen interrex allein zum Zwecke der Neuwahl des regulären Magistrats bei dessen Ausfall, die sowohl der röm. Königszeit als auch der röm. Republik bekannt war, ist dem MA fremd gewesen. Vielmehr wurde im MA die Zeit zwischen zwei Herrschaften zumeist als Vakanz bezeichnet. Wohl aber verwendet die Mediävistik den Begriff I. und kennzeichnet mit ihm als Zwischenreich oder Zwischenherrschaft die Zeit zwischen dem Untergang der staufischen ...
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