Auch Interciatio, rem intertiare, interciare, tertiare, ahd. dritte hanton (AhdGl II, 732), an die dritte Hand geben oder treiben. Intertiare ist seit dem 6. Jh. der rechtstechnische Ausdruck für rem in tertiam manum mittere, also für das Dritthandverfahren. Die I. entstammt dem fränk. Rechtskreis (fränkisches Recht) und gehört in den Zusammenhang mit der Fahrnisverfolgung nach Gewerebruch (Gewere) durch Spurfolge und Anefang.Wurde eine abhanden gekommene Sache (in erster Linie Vieh) ...
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