I. (von lat. intestatus, intestato, ab intestato [ohne Testament]) bezeichnet unspezifisch die gesetzliche Erbfolge, meint aber im engeren rechtshist. Sinne die Erbfolge nach röm. Recht bei Fehlen eines Testaments (Erbrecht sub II 1; zur dt.-rechtl. „gesetzlichen Erbfolge“ (Erbfolgeordnung, Erbrecht).Das Verhältnis zwischen testamentarischer Erbfolge und I. war im röm. Recht durch die Regel nemo pro parte testatus, pro parte intestatus decedere potest geprägt (‚niemand kann teils mit, ...
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