Der I. ist eine Form der Willensmängel und spielt für die rechtl. Bindungswirkung einer äußerlich als Willenserklärung (Wille, Willenserklärung) aufgefassten Handlung eine Rolle. Es geht um Fälle, in denen jemand eine Erklärung abgibt, die er (so) nicht gewollt hat. Im geltenden dt. Recht wird der I. von den Fällen abgegrenzt, in denen jemand wissentlich etwas erklärt, was er nicht gelten lassen möchte (§§ 116–118 BGB). Im Privatrecht, das auf die Entfaltung der Persönlichkeit ...
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