Unter J. wurden in der gemeinrechtl. Lehre solche subjektiven Rechte verstanden, die nicht aus natürlicher Freiheit erwachsen, sondern durch einen besonderen Rechtstitel, wie insbes. ein Privileg, erworben worden waren (vgl. Pütter, § 119). Erst im 19. Jh. wurde der lat. Begriff durch den dt. der „wohlerworbenen Rechte“ verdrängt (vgl. Mayer, 30).Der Sache nach schon im MA bekannt, erlangten die J. erst in der NZ immer größere Bedeutung, da sie seit Jean Bodin „eine im Grundsatz ...
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