I. Grundlagen J. ist das Verfahren, mit dem man ermittelt, was generell oder in einem konkreten Fall als Recht gilt. „Juristische Methodenlehre“ ist die Theorie dieses Verfahrens, im Gegensatz zur Rechtsdogmatik, der Theorie des geltenden Rechts selbst. Während die Rechtswissenschaft Wort und Begriff der „Methode“ (methodus) jedenfalls seit dem 16. Jh. häufig – zunächst als Bezeichnung für ein kurzes Lehrbuch, dann für die wiss. Ordnung und schließlich für ein wiss. ...
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