Den Begriff „J.“ brachte die Rechtswissenschaft des 19. Jh. hervor. Sein Inhalt geht in die Antike zurück, erfuhr jedoch seit dem 19. Jh. erhebliche Ausweitung. Träger von Rechten und Pflichten ist zunächst der Mensch (Rechtsfähigkeit). Mehrere Menschen können die Trägerschaft gemeinsam ausüben, bleiben aber als Individuen (wenngleich verbunden) zuständig. Die Gesellschaft röm. Rechts (societas) war lediglich Schuldverhältnis der Mitglieder untereinander. Doch kannte schon das ...
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