Unter J. wird das reichsrechtl. Prinzip verstanden, welches – in der Sache ausdrücklich im Augsburger Reichsabschied 1555 manifestiert und sodann im Westfälischen Frieden 1648 bestätigt und modifiziert – den Inhabern weltl. Gewalt ein Bestimmungsrecht über Fragen der Religion (Konfession der Untertanen, zugelassene Formen der Religionsausübung usw.) in ihrem Territorium einräumte.Die jahrhundertelang gefestigte Einheit zwischen Kirche und weltl. Herrschaft in Deutschland war durch die ...
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