Im röm. Recht galt „Kauf bricht Miete“ (C. 4.65.9 [Corpus Iuris Civilis]). Wenn der Vermieter die vermietete Sache einem Dritten übereignete oder einem Dritten ein Recht daran einräumte, musste der Mieter weichen (Miete).Im Deutschen Recht herrschte vor der Rezeption weithin der Grundsatz K. Auch in ital. Statuten des MA hatte der Mieter vielfach eine besser geschützte Lage als nach röm. Recht.Im Zuge der Rezeption des römischen Rechts erlangte das röm. Prinzip Geltung als gemeines ...
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