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Artikel Kauf bricht nicht Miete
Band II

Kauf bricht nicht Miete

Luig, Klaus

Zu finden in der 15. Lieferung, Band II

Auszug aus dem Inhalt von Kauf bricht nicht Miete

Im röm. Recht galt „Kauf bricht Miete“ (C. 4.65.9 [Corpus Iuris Civilis]). Wenn der Vermieter die vermietete Sache einem Dritten übereignete oder einem Dritten ein Recht daran einräumte, musste der Mieter weichen (Miete).Im Deutschen Recht herrschte vor der Rezeption weithin der Grundsatz K. Auch in ital. Statuten des MA hatte der Mieter vielfach eine besser geschützte Lage als nach röm. Recht.Im Zuge der Rezeption des römischen Rechts erlangte das röm. Prinzip Geltung als gemeines ...

Schlagwörter

Dem Stichwort Kauf bricht nicht Miete sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
Rechtsregel und Rechtssprichwort; Schuldrecht; Zivilrecht; Privatrecht; Bürgerliches Recht;

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.hrgdigital.de/HRG.kauf_bricht_nicht_miete

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