Der berufsmäßige Händler wird zum rechtshist. Gegenstand, sobald eine Rechtsordnung besondere Rechtsfolgen mit seiner Tätigkeit oder seinem Status verbindet. Diese Verknüpfung kann anhand subjektiver oder objektiver Kriterien erfolgen. Während in objektiven Handelsrechtssystemen (Handelsrecht) die besondere Rechtsfolge unabhängig von den handelnden Personen an die Eigenschaften des geschlossenen Geschäfts anknüpft, werden bei einem subjektiven System alle Handlungen einer als K. ...
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Dem Stichwort Kaufmann, Kaufleute ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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