K. bezeichnet ein als Kaufgericht gehaltenes Zentgericht (Zent, Zentgericht), d.h. eine auf Betreiben und auf Kosten einer Prozesspartei anberaumte außerordentliche Sitzung des Zentgerichts.Die Zentgerichte des Hoch- und SpätMA traten in den meisten Gegenden Deutschlands jährlich nur zwei- bis dreimal zu regelmäßigen (ungebotenen) Gerichtsterminen zusammen. Für diese Sitzungen galt eine allg. Dingpflicht (Ding). Daneben konnten nach Bedarf gebotene Gerichtstage einberufen werden. Sofern ...
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