K. bezeichnet das Vermögen von Personen, die unter väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt stehen (Vormundschaft). Nach ma. Ansicht bildete K. eine eigene Vermögensmasse, die eigenen Regelungen unterlag, wie nahezu in gleicher Weise Frauengut oder z.B. ererbtes Vermögen (Erbgut, Erbenlaub) im Gegensatz zu sonst erworbenem Vermögen (Kaufgut [Gewonnenes Gut]). Auf Ziel und Zweck der spezifischen Regeln für das K. weisen die Rechtssprichwörter Kindesgut ist eisern Gut sowie Kindesgut ...
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Dem Stichwort Kindesgut ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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