K. ist die Verpflichtung, den Bau- und Unterhaltungsaufwand für ein kirchl. Gebäude (Kirchengebäude, Pfarrhaus u.a.) zu tragen.Ihre früheste Form entstand mit der rechtl. Verselbständigung eines diesem Zweck gewidmeten Vermögens (Kirchenfabrik). Im Eigenkirchenwesen (Eigenkirche), v.a. im Gefolge des Aachener Kirchenkapitulars von 818/19, entwickelte sich daneben eine K. des Eigenkirchenherrn aus seiner Bindung an den Widmungszweck seiner Kirche, ferner eine K. des im Wege der ...
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