Als K. wird Kirchengut oder sonstiges nutzbares Recht bezeichnet, das in der Rechtsform des weltl. Lehens (Lehnrecht, Lehnswesen) vergeben wird, jedoch der kirchl. Aufsicht hinsichtlich einschlägiger Bestimmungen über das Kirchenvermögen und vom Anspruch her auch der kirchl. Gerichtsbarkeit unterstellt ist.K. können im Grundsatz von allen Inhabern von Kirchengütern oder sonstigen nutzbaren Rechten verliehen werden. Darunter sind Vergaben von K. durch Päpste, durch Bischöfe und Äbte, seit ...
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