I. Begriff, Anfänge, Sprache Als K. bezeichnet man die Normen, welche die kirchl. Strukturen und Tätigkeiten, die Aufgaben des dafür verantwortlichen Personals sowie die Pflichten der Gläubigen festschreiben bzw. (bei materieller Betrachtung) den dadurch geschaffenen Zustand im Sinne von Kirchenverfassung. Solche Normengefüge gab es bereits in der altchristl. Kirche (ausführl. dazu Steimer, Bradshaw). Seit dem MA enthielten die einschlägigen Quellen des kanonischen Rechts die ...
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