Auszug aus dem Inhalt von Kirchenrecht, evangelisches
I. Begriff Ev. K. ist heute die Gesamtheit der durch eine ev. Kirche kraft ihrer Selbstbestimmung gesetzten Rechtsnormen, bzw. – enger – das durch die in der Ev. Kirche in Deutschland (EKD) zusammengeschlossenen ev. Landeskirchen gesetzte Recht. Ein für alle ev. Kirchen einheitliches Recht existiert nicht. Rechtsquellen des ev. K. sind v.a. Gesetze und Verordnungen der Landeskirchen, zum Teil auch der EKD und anderer Zusammenschlüsse. Das K. ist abzugrenzen vom Staatskirchenrecht, das ...
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