Auszug aus dem Inhalt von Klage gegen den toten Mann
Das Erschlagen eines Handhafttäters (Handhafte Tat) war in frühester Zeit ein Akt der Privatrache (Rache), der sich im Rahmen des Rechts vollzog. Zur Rechtfertigung seiner Handlung musste der Totschläger seine Tat verklaren (Verklarung) und den Erschlagenen nachträglich in einem förmlichen Verfahren des Friedbruchs überführen. Dem diente die K. (zu weiteren Einzelheiten vgl. Werkmüller). Geprägt wurde der Forschungsbegriff K. offenbar in Anlehnung an die quellenbelegte Klage mit dem ...
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