Das K. gilt als das jüngste der dt. Rechtsbücher, um 1340–1350 im Frankfurter Raum wohl von dem Reichsministerialen Rudolf von Sachsenhausen (ca. 1307–1370) verfasst, der Schultheiß in Frankfurt am Main, Burggraf in Friedberg und Lehnsmann von Ludwig dem Bayern und Karl IV. war. Das K. schließt zwar durch die Einteilung des Rechtstextes in Bücher mit kurzen Vorreden an die vorangehenden Rechtsbücher (Sachsenspiegel, Schwabenspiegel) an, ist aber rechtl. eigenständig. In 227 Kapiteln ...
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Dem Stichwort Kleines Kaiserrecht ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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