K. ist ein von der Lehre geprägter Begriff, mit dem Rechtsfolgen des Ordenseintritts beschrieben werden (Orden und Kongregationen).Im ma. heimischen Recht war der Eintritt in das Kloster mit dem Verlust des Land- und Lehnrechts (Landrecht; Lehnrecht, Lehnswesen) verbunden (Sachsenspiegel Ldr. I, 25, 3; Schwabenspiegel Ldr. I, 27). Das Vermögen des Eintretenden fiel den Blutsverwandten zu (Verwandtschaft). Er wurde von der Welt für tot geachtet (Buch’sche Glosse zum Sachsenspiegel). Mit der ...
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