Dem Begriff K. ist von der Forschung eine Vielfalt von Bedeutungsinhalten beigegeben worden (vgl. nur Kaufmann). Vom Wort her umfasst K. alles, was der König rechtl. gebieten und verbieten kann (Bann, weltlicher). Im Kern handelt es sich um seine Gerichtskompetenz, wobei man hier die weitreichende Bedeutung von Gericht als institutionelles Sammelbecken sehr verschiedener Herrschaftsrechte (Herrschaft; Gerichtsherr) zu beachten hat.Die dt. Wortbelege reichen nicht vor den Sachsenspiegel zurück ...
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