Unter K. versteht man den von der unverbindlichen Gastlichkeit oder Gastfreundschaft zu unterscheidenden Anspruch des Königs auf unbefristete, kostenlose Beherbergung und Verpflegung für sich und sein Gefolge (Gefolgschaft) durch seine Untertanen. Auch die Königin oder ein kgl. Prinz konnten K. einfordern, wenn sie mit eigenem Hofstaat (Hof) durch das Reich zogen. Ein zweifellos von dem des Königs abgeleitetes Gastungsrecht stand des Weiteren den kgl. „Beamten“ zu. Vergleichbare, teils ...
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