Die ältere Forschung nahm für das fränkische Recht eine formale und sachliche Trennung zwischen Volksrecht und K. (auch als „Amtsrecht“ bezeichnet) an, indem sie zwischen (tradiertem) Gewohnheitsrecht, dessen unmittelbare Geltung aus der Volksüberzeugung herzuleiten sei (Volksrecht), und solchen (neuen) Satzungen (K. bzw. Amtsrecht, insbes. in Form von Kapitularien), die nur mit Hilfe der Amtsgewalt der kgl. Beamten (Beamtentum) durchgesetzt werden konnten, unterschied. Rudolph Sohm zog ...
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