Schon aus fränk. Zeit sind Privilegien bekannt, die den Empfänger unter den Schutz des Königs stellen: … nos Arnaldum presbiterum propter malorum hominum inlicetas infestaciones sub nostro mundeburde vel defensione visi fuimus recipisse, quatenus diebus vite sue cum omnibus rebus vel hominibus suis, qui per eum legibus sperare noscuntur, sub nostram tuicionem debeat quietus vivere vel resedere … (DKar I n. 69). Gesichert ist die Gewährung des K. an Klöster, Kleriker, Kaufleute ...
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