Seit dem 6. Strafrechtsreformgesetz 1998 regelt der 17. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) nur mehr „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“, von denen die §§ 223, 224, 226, 227, 229 noch als „Körperverletzung“ bezeichnet werden. Bis 1998 stellte die Überschrift auf „Körperverletzungsdelikte“ ab. Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 (RStGB) sah neben dem Grunddelikt (§ 223) die Qualifikationstatbestände der §§ 224 (K. mit schweren Folgen), 225 (K. mit ...
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