Die Sorge, dass der Sinn des Gesetzes durch Interpretationen verändert oder sogar verfälscht werden könnte, hat manchen Gesetzgeber veranlasst, einerseits ein Verbot der Auslegung (Auslegungsverbot) zu erlassen, andererseits zu verbieten, das Gesetz zu kommentieren. Für ein solches K. (auch Kommentar- oder Kommentierungsverbot) wurden insbes. jene Konstitutionen zum Vorbild, mit denen Justinian die Einführung der Digesten (Corpus Iuris Civilis) begleitete. In der Const. Tanta c. 19 ordnete ...
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