Der Begriff K. stammt aus dem röm. Recht (concubinatus) und erfasste dort eine formlos begründete, auf Dauer angelegte, monogame Verbindung zwischen Mann und Frau, die mit der Zeit rechtl. Anerkennung erfuhr. Unter Justinian I. wurde den K.skindern (liberi naturales) und der Konkubine sogar ein gesetzliches Erbrecht am Nachlass des Vaters eingeräumt (Nov. 18, c. 5; 89, c. 12 § 4).Die germ. Volksrechte erwähnen nichteheliche Verbindungen anstelle oder neben einer Ehe nur selten, so aber ...
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