1. K. ist die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (Wille, Willenserklärung), dass eine Leistung fällig oder ein Dauerschuldverhältnis beendet sein soll – und zwar entweder sofort (oft unkorrekt als fristlose K. bezeichnet) oder zu einem späteren Zeitpunkt (K. mit K.frist = eigentliche K.). Das Recht zur K. kann nur einem der Vertragspartner oder jedem der beiden zustehen und beruht entweder auf Vereinbarung oder auf (zwingendem) Rechtssatz/Gewohnheitsrecht. Domäne der K. ...
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