I. Definition Die sieben K. des Reiches (principes electores imperii) waren drei geistl. Fürsten (die Ebf. von Mainz, Trier und Köln) und vier weltl. (Kg. von Böhmen, Pfalzgraf bei Rhein, Hzg. von Sachsen und Mgf. von Brandenburg). Sie hatten das ausschließliche Recht, den röm.-dt. König und späteren Kaiser zu wählen (Königswahl). Die K. gab es noch nicht in den ersten Jahrhunderten des ostfränk. Reiches (fränkisches Reich), dann dt. Reiches. Damals wurden die Könige von einem ...
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