Die L. (ladunge, heischen [Heischen], nord. stefna, lat. citatio, vocatio, rogatio) eines Beschuldigten oder Anspruchsgegners vor Gericht ist ein elementarer Grundsatz des Prozessrechts. Sie gibt dem Gegner Gelegenheit zur Verteidigung und ist insoweit Voraussetzung für das rechtliche Gehör. Darüber hinaus leitet sie die Litis contestatio ein, wenn sich der Gegner nach der L. auf den Streit vor dem angerufenen Gericht einlässt.Die in der dt. Rechtsgeschichte ältesten Formen der L. stammen ...
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